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Sperrzeit (Arbeitslosengeld)

Bis zu 12 Wochen Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs, u. a. wenn Beschäftigte ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeiführen.

Eine Sperrzeit verhängt die Agentur für Arbeit, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung fehlt — etwa beim Aufhebungsvertrag ohne drohende Arbeitgeberkündigung. Sie beträgt regelmäßig bis zu 12 Wochen und kürzt zugleich die Gesamt-Anspruchsdauer. Im Trennungsprozess ist die Vermeidung der Sperrzeit ein zentraler Verhandlungspunkt; eine Transfergesellschaft umgeht dieses Risiko, da das Beschäftigungsverhältnis dort fortbesteht.

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