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Kündigungsschutzklage

Klage vor dem Arbeitsgericht gegen eine Kündigung — muss binnen drei Wochen nach Zugang erhoben werden (§4 KSchG).

Mit der Kündigungsschutzklage lässt ein Arbeitnehmer gerichtlich prüfen, ob eine Kündigung wirksam ist. Die Frist beträgt drei Wochen ab Zugang der Kündigung (§4 KSchG); wird sie versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. In der Praxis enden viele Verfahren mit einem Vergleich und einer Abfindung, weil Arbeitgeber Prozess- und Annahmeverzugsrisiken vermeiden wollen. Voraussetzung für den allgemeinen Kündigungsschutz sind in der Regel ein Betrieb mit mehr als zehn Beschäftigten und mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit. Die Klage ist häufig der Hebel, über den Aufhebungs- oder Abwicklungsverträge mit Abfindung verhandelt werden.

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