Fünftelregelung (§34 EStG)
Steuerliche Ermäßigung für Abfindungen: Die Einmalzahlung wird rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und mildert so die Steuerprogression.
Abfindungen sind voll lohnsteuerpflichtig, können aber nach §34 EStG als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden. Bei der Fünftelregelung wird die Steuer so berechnet, als verteilte sich die Abfindung auf fünf Jahre — das dämpft den Progressionssprung. Voraussetzung ist eine Zusammenballung der Einkünfte in einem Kalenderjahr. Die konkrete Ersparnis hängt vom übrigen Einkommen ab; eine steuerliche Beratung vor Vertragsabschluss ist sinnvoll.
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